Absturzsicherung / Flachdach

Sie haben ein Flachdach und wissen nicht ob Sie eine Absturzsicherung haben, die gewartet werden muss oder gar ob Sie auf Ihrer Dachfläche eine Absturzsicherung brauchen?

Zu Ihrer Verbauten Anschlageinrichtung haben Sie die Montagedokumentation, gern prüfen wir Ihre Anlage und geben diese frei. Falls Ihnen keine Unterlagen vorliegen, kein Problem, dies hindert unsere Mitarbeiter nicht daran Ihre Einrichtung zu überprüfen.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns!

Gerne können Sie unser Kontaktformular dazu nutzen.

Jeder zweite Baustellenunfall ist statistisch gesehen einem Sturz vom Dach oder vom Gerüst geschuldet.

Somit sind rund 50% der tödlichen Baustellenunfälle durch eine entsprechende Vorrichtung auf dem Dach vermeidbar!
Alle Baubeteiligten (Bauherr, Architekt/Planer und ausführende Firma) müssen sich gleichermaßen mit dem Thema Arbeitssicherheit auseinandersetzen. Dies betrifft alle Phasen der Wertschöpfung eines Gebäudes (Planungs-, Ausführungs-, und spätere Nutzungsphase). Alle Beteiligten sind gleichermaßen in der Verantwortlichkeit.

In der Planungsphase müssen vom Bauherren oder beauftragten Planer alle Absturzsicherungen für die Bauphase und die spätere Nutzung- bzw. Wartung festgelegt werden. Das heißt, die spätere Erreichbarkeit/ Begehung der Sicherheitseinrichtung, die Sicherung gegen Absturz, Herunterfallen oder Durchstürzen, sowie die Verhinderung des Abrutschens von geneigten Dachflächen muss entsprechend dem Arbeitsschutz geplant sein.

In der sogenannten Nutzungsphase muss die Absturzeinrichtung auf dem Dach jährlich durch qualifiziertes und fachkundiges Personal auf Funktionalität geprüft und freigegeben werden. Wird die Prüfpflicht vernachlässigt und es kommt zu einem Absturz auf Grund der verarbeiteten Materialien ist der Bauherr in die Haftung zu nehmen, wenn er die Wartung nicht für notwendig erachtete.

Hinweis:

  1. Jegliche Arbeiten auf der Dachfläche ohne kollektive Schutzeinrichtungen dürfen grundsätzlich nur von qualifiziertem und fachkundigem Personal durchgeführt werden.
  2. In der Bauherrenverantwortung liegt die Verkehrssicherungs- und Nachrüstpflicht. Hierbei handelt es sich um eine deliktische Verhaltenspflicht, deren schuldhafte Verletzung zum Schadenersetz nach §§823 ff BGB verpflichtet.

Man unterscheidet auf dem Dach den Gefahrenbereich und den besonderen Gefahrenbereich.

Die gesamte Dachfläche gilt als Gefahrenbereich. In der Regel wird im Randbereich bis 2,0m Abstand zum Dachrand von einer besonderen Absturzgefahr ausgegangen, demnach ist hier der besondere Gefahrenbereich, in dem entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen sind.

Diese Schutzmaßnahmen retten im Ernstfall das Leben unserer Mitarbeiter.

Eine Absturzsicherung ist auf dem Dach unabkömmlich, und ist ab einer Gebäudehöhe von 3,0m eine gesetzlich vorgeschriebene Schutzausrüstung.

Was versteht man unter Absturzsicherung?

Anschlagpunkt ① Anschlageinrichtung ②

Eine Anschlageinrichtung ② ist eine Zusammenstellung von Teilen, die einen oder mehrere
ggf. auch bewegliche Anschlagpunkte ① beinhaltet. Sie stellen die Verbindung zwischen Sicherungssystem und Bauwerks- oder Konstruktionsstruktur dar.

Ein Anschlagpunkt bzw. das verbundene Seilsystem an Anschlagseinrichtungen, ist die Stelle an dem die persönliche Schutzausrüstung unserer Mitarbeiter, gegen Absturz, Durchbruch oder Abrutschen befestigt wird.

Anschlagpunkte werden an Hand der Dachflächengröße berechnet und entsprechend nach Untergrund geplant und montiert.
Die Montage unterliegt der Dokumentationspflicht, das heißt, unsere Mitarbeiter führen genau auf welcher Anschlagpunkt oder welche Anschlageinrichtung, in welchem Untergrund wie befestigt wurde. Die Dokumentation beinhaltet nicht nur die schriftliche Niederlegung der Arbeitsschritte, vor allem auch die Bilderdokumentation, auf der die Arbeitsmaterialien ersichtlich sind und eine klar erkennbare Reihenfolge der Installation.

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